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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Urteil verkündet am 17.01.2003
Aktenzeichen: 6 Sa 1735/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 626 Abs. 1
BGB § 628 Abs. 2
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 847 Abs. 1
1. Für einen Schadenersatzanspruch wegen sog. Mobbings muss erkennbar sein, dass Maßnahmen des Arbeitgebers aus Anlass einer Betriebsänderung gegen die Person des Arbeitnehmers gerichtet waren und nicht bloß den Inhalt oder den Bestand dessen Arbeitsverhältnisses betrafen. Dafür genügt die Wahrnehmung vermeintlicher Rechte nicht, wenn aus dabei gemachten Fehlern nicht zu schließen ist, dass der Arbeitnehmer damit gezielt zermürbt werden sollte.

2. Der Arbeitnehmer ist nicht zur außerordentlichen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses gemäß § 626 Abs. 1 BGB berechtigt, wenn der Arbeitgeber vor Eintritt der Rechtskraft des der Kündigungsschutzklage stattgebenden Berufungsurteils noch nicht zu einer vertragsgemäßen Beschäftigung zurückkehrt, sondern lediglich eine Zwischenbeschäftigung zur Minderung seines sog. Verzugslohnrisikos gemäß § 615 Satz 2 BGB anbietet.


Landesarbeitsgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil

6 Sa 1735/02

Verkündet am 17.01.2003

In dem Rechtsstreit

pp

hat das Landesarbeitsgericht Berlin, 6. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 17.01.2003 durch den Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Corts sowie die ehrenamtlichen Richter Vieweg und Schmidt

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird die Kostenentscheidung im Teilurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 9. Juli 2002 - 91 Ca 33465/01 - aufgehoben und dem Schlussurteil vorbehalten.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin stand seit dem 1. Januar 1992 als Leiterin der Röntgenabteilung der vom Beklagten zu 1 betriebenen K.-B.-N.klinik (KBN) in dessen Diensten. Die Kündigungsfrist war im Dienstvertrag (Ablichtung Bl. 27-34 d.A.) mit sechs Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahrs vereinbart. Ab dem 7. November 2000 wurde der Klägerin eine Genehmigung zur Privatliquidation erteilt.

Im Anschluss an die Fusion der KBN mit dem H.-Krankenhaus zum Krankenhausbetrieb R. ab 1. Januar 1997 wurden Planbetten der Klägerin verlagert und die in ihrer Abteilung beschäftigten Medizinisch-Technischen Röntgenassistentinnen in die Röntgenabteilung des H.-Krankenhauses versetzt. Auf ihre Klage stellte das LAG Berlin durch Urteil vom 7. Juli 2000 - 8 Sa 832/00 - fest, dass der Beklagte zu 1 nicht zu einer Beschränkung der Untersuchungen in ihrer Abteilung auf zwei Tage in der Woche berechtigt war.

Die zum 30. Juni 2000 beschlossene Schließung der Abteilung der Klägerin wurde auf den 31. Dezember 2000 verschoben. Die zum selben Termin ausgesprochene Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses wurde von der Frauenvertreterin wegen nicht hinreichender Beteiligung beanstandet.

Durch Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 2. Oktober 2000 - 93 Ca 18814/00 - wurde der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses der Klägerin festgestellt und der Beklagte zu 1 zu ihrer Weiterbeschäftigung verurteilt. Zu einer Weiterbeschäftigung kam es jedoch nicht, wogegen die Klägerin mehrere Dienstaufsichtsbeschwerden einlegte. Ihr Antrag auf Zwangsvollstreckung des Beschäftigungsanspruchs wurde am 4. April 2001 zurückgewiesen. Auch der Versuch, eine einstweilige Verfügung auf Beschäftigung zu erwirken, blieb erfolglos.

Die von der Beklagten zu 2 als Rechtsnachfolger des Beklagten zu 1 eingelegte Berufung im Kündigungsschutzprozess wies das LAG Berlin durch Urteil vom 29. Juni 2001 - 19 Sa 2827/00 - zurück. Die gegen die Nichtzulassungsbeschwerde der Revision eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesarbeitsgericht im November 2001 zurückgewiesen. Über die zugleich beim Bundesverfassungsgericht eingelegte Verfassungsbeschwerde liegt noch keine Entscheidung vor.

Gleichwohl zahlte die Beklagte zu 2 das rückständige Gehalt der Klägerin unter Vorbehalt aus und forderte sie mit Schreiben vom 15. Oktober 2001 (Ablichtung Bl. 171-174 d.A.) zur Arbeitsaufnahme am 18. Oktober 2001 als Funktionsärztin für röntgenologische Untersuchungen im Bereich der Notfallversorgung des H.-Krankenhauses auf. Für den Fall, dass die Klägerin nicht zur Arbeit erscheinen sollte, kündigte die Beklagte zu 2 die Einstellung weiterer Gehaltszahlungen an. Daraufhin kündigte die Klägerin ihr Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 30. Oktober 2001 fristlos zum folgenden Tag, an dem dieses bei der Beklagten zu 2 einging, die noch am selben Tag schriftlich ihr Einverständnis mit einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses erklärte.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte zu 1 habe sie durch sein Vorgehen zermürben und zur Eigenkündigung ihres Arbeitsverhältnisses veranlassen wollen. Infolge ihrer Nichtbeschäftigung sei ihr in den Monaten Januar bis Oktober 2001 die Möglichkeit der Privatliquidation entgangen, wobei sie zur Bezifferung ihres Schadens Auskunft über die Einnahmen des Chefarztes der Röntgenabteilung im H.-Krankenhaus verlangt.

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klage durch Teilurteil abgewiesen und der Klägerin "die Kosten des Rechtsstreits" auferlegt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 1 auf Ersatz eines (materiellen) Schadens wegen fehlender Beteiligung der Frauenvertreterin an der Kündigung zum 31. Dezember 2000 scheitere daran, dass diese Kündigung nach Feststellung des Landesarbeitsgerichts Berlin ohnehin unwirksam sei und dass der Klägerin infolge dessen das Gehalt bis zum 31. Oktober 2001 nachgezahlt worden sei.

Ein Schmerzensgeld stehe der Klägerin nicht zu, weil nicht ersichtlich sei, dass die Einschränkung der Betriebszeiten der Röntgenabteilung der KBN gegen die Klägerin gerichtet gewesen sei. Ebenso wenig sei die Kündigung der Beklagten zu 1 eine der "Zermürbung" der Klägerin dienende Maßnahme gewesen, sondern habe sich als Reflex einer zulässigen unternehmerischen Entscheidung dargestellt.

Auskunft über die Privatliquidation des Chefarztes der Röntgenabteilung des H.-Krankenhauses könne die Klägerin nicht verlangen, weil unerfindlich sei, welche Aussage diese für einen etwa von der Klägerin erzielbaren Verdienst haben sollte.

Ein Schadenersatzanspruch wegen berechtigter fristloser Eigenkündigung scheitere bereits am Fehlen einer Abmahnung der Beklagten zu 2 durch die Klägerin. Auch habe in der Androhung der Vergütungseinstellung kein schuldhaftes vertragswidriges Verhalten gelegen, weil die Beklagte zu 2 wegen der Schließung der Röntgenabteilung in der KBN eine Beschäftigung der Klägerin als Leiterin dieser Abteilung nicht mehr möglich gewesen sei und sie die Klägerin bei ansonsten unveränderten Arbeitsbedingungen anderweitig habe einsetzen müssen.

Gegen dieses ihr am 30. August 2002 zugestellte Teilurteil richtet sich die am 30. September 2002 eingelegte und am 30. Oktober 2002 begründete Berufung der Klägerin. Sie macht geltend, dass ihr trotz Nachzahlung ihres Gehalts bis zum 31. Oktober 2001 ein weitergehender Schaden entstanden sei, da sie nach Ausspruch ihrer Eigenkündigung zunächst arbeitslos und auf das nur 67 % ihres Gehalts entsprechende Arbeitslosengeld angewiesen gewesen sei.

Die Schließung der Röntgenabteilung in der KBN sei nur eine von vielen Maßnahmen gewesen, um sie aus dem Arbeitsverhältnis zu drängen, wie die Klägerin unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen, mit umfangreichem Schriftwechsel unterlegten Vortrag im Einzelnen ausführt.

Die Genehmigung für ihre Nebentätigkeit habe sie erst elf Monate nach Antragstellung erhalten. In dieser Zeit hätte sie bereits Privatliquidationen durchführen können. Einen Anhaltspunkt, um welche Größenordnung es sich hierbei handeln könne, biete die Tätigkeit des Leiters der Röntgenabteilung im H.-Krankenhaus.

Für einen Anspruch auf Ersatz von Auflösungsschäden sei eine Abmahnung der Beklagten zu 2 entbehrlich gewesen, weil aus deren Verhalten erkennbar gewesen sei, dass eine solche Abmahnung nicht zum Erfolg geführt hätte. Bei einer Tätigkeit als Funktionsärztin wäre ihr Status als Leiterin der Röntgenabteilung in der KBN nicht gewahrt worden.

Die Höhe ihres Schadens beziffert die Klägerin mit 38.856,22 EUR entgangenen Gehalts abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Zeit von November 2001 bis Juni 2002 sowie 31.000 EUR Ausgleich für den Verlust des Bestandsschutzes.

Die Klägerin beantragt

1. festzustellen, dass der Beklagte zu 1 verpflichtet sei, ihr Schadenersatz für zukünftige Schäden zu zahlen, sofern diese Schäden nicht auf anderem Wege geltend gemacht werden können, aufgrund

a) der vorsätzlichen Nichtaussetzung der Kündigung/ihrer Abberufung unter Verletzung der §§ 17 Abs. 3, 18 Landesgleichstellungsgesetz Berlin durch den Beklagten zu 1 nach Beanstandung durch die Frauenvertreterin des Krankenhauses R.,

b) der Anweisung einer von ihr arbeitsvertraglich nicht geschuldeten Teilzeitbeschäftigung ab dem 19. Juli 1999 unter Nichtberücksichtigung aller diesbezüglichen richterlichen Entscheidungen,

c) die Nichteinleitung von Dienstaufsichtsmaßnahmen durch den Beklagten zu 1 auf ihre zu a und b eingebrachten Dienstaufsichtsbeschwerden, wobei jeder Grund für sich eine Verletzung der Arbeitgeberpflichten des Beklagten zu 1 zu ihrem Nachteil unter Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts darstelle,

2. den Beklagten zu 1 zu verurteilen, aus den unter 1 a bis c genannten Gründen an sie Schmerzensgeld zuzüglich der gesetzlichen Zinsen ab 21. Dezember 2001 zu zahlen, wobei die Höhe des Betrags in das billige Ermessen des Gerichts gestellt werde,

3. die Beklagte zu 2 zu verurteilen, ihr Auskunft über die Rechnungslegung des Chefarztes der Röntgenabteilung des Krankenhauses R. Dr. T. gegenüber diesem Krankenhaus im Jahr 2001 bezüglich seiner Einnahmen durch stationär und ambulant behandelte Privatpatienten zu erteilen,

4. die Beklagte zu 2 zu verurteilen, an sie 69.856,22 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab 1. Juli 2002 zu zahlen, und festzustellen, dass die Beklagte zu 2 verpflichtet sei, ihr allen weiteren aus der außerordentlichen Kündigung des Dienstvertrags mit der Beklagten zu 2 in der Zeit vom 1. November 2001 bis 30. Juni 2002 entstandenen Schaden zu ersetzen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie treten den Angriffen der Berufung im Einzelnen entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Der Berufung musste mit Ausnahme der gemäß §§ 308 Abs. 2, 525 ZPO von Amts wegen aufzuhebenden Kostenentscheidung der Erfolg versagt bleiben.

1.1 Soweit sich die Klägerin gegen die Abweisung ihres Verlangens nach Auskunft der Beklagten zu 2 über die Einnahmen des Chefarztes der Röntgenabteilung im Krankenhauses R. durch stationäre und ambulant behandelte Privatpatienten im Jahre 2001 hat wenden wollen, entsprach ihre Berufungsbegründung schon nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Zu der dort vorgeschriebenen Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Rechtserheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt, gehört eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils.

Daran fehlte es im vorliegenden Fall. Während das Arbeitsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Auskunft über die Liquidationserlöse des Chefarztes der Röntgenabteilung im H.-Krankenhaus als Grundlage für die Berechnung ihres Verdienstausfalls in der Zeit der Nichtbeschäftigung der Klägerin von Januar bis Oktober 2001 verneint hat, richtet sich die Berufungsbegründung auf entgangene Liquidationserlöse wegen verzögerter Erteilung der Nebentätigkeitsgenehmigung im Jahre 2000, betraf mithin einen ganz anderen Anspruchszeitraum.

1.2 Hinsichtlich der übrigen Anträge ist die Berufung unbegründet.

1.2.1 Ein Anspruch der Klägerin aus sog. positiver Forderungsverletzung des Beklagten zu 1 auf Ersatz künftiger Verdiensteinbußen scheiterte schon daran, dass ein solcher keinesfalls über einen Anspruch auf Ersatz des Auflösungsschadens gemäß § 626 Abs. 2 BGB hinausgehen kann, der aber auf die Dauer der vorliegend inzwischen längst abgelaufenen Kündigungsfrist beschränkt wäre (dazu BAG, Urteil vom 26.7.2001 - 8 AZR 739/00 - AP BGB § 628 Nr. 13 zu B III 2 d der Gründe). Dafür, dass ihr infolge der unwirksamen Kündigung und ihrer Abberufung, der Anweisung einer arbeitsvertraglich nicht geschuldeten Teilzeitbeschäftigung und das Unterlassen von Dienstaufsichtsmaßnahmen durch den Beklagten zu 1 sonstige künftige Schäden drohen, hat die Klägerin nichts vorgebracht.

1.2.2 Soweit die Klägerin Verurteilung des Beklagten zu 1 zur Zahlung eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldes gemäß §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB verlangt, ist auch für das Berufungsgericht nicht erkennbar geworden, dass die diversen Maßnahmen des Beklagten zu 1 seit der Fusion der KBN mit dem H.-Krankenhaus gegen die Person der Klägerin gerichtet waren und nicht bloß den Inhalt oder den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses betrafen. Dass diese Maßnahmen Belastungen für die Klägerin mit sich gebracht haben, genügte nicht, um darin eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts durch sog. Mobbing zu sehen. Vielmehr hat der Beklagte zu 1 lediglich vermeintliche Rechte wahrgenommen, ohne dass aus den dabei gemachten Fehlern zu schließen war, dass die Klägerin damit gezielt hatte zermürbt werden sollen. Immerhin ist der Klägerin bei dem Versuch, ihren titulierten Weiterbeschäftigungsanspruch im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen und eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte zu 2 als Rechtsnachfolger des Beklagten zu 1 zu erwirken, ihrerseits ebenfalls der rechtliche Erfolg versagt geblieben.

Soweit die Klägerin aus dem Unterbleiben von Dienstaufsichtsmaßnahmen durch den Beklagten zu 1 gegenüber der Verwaltungsleiterin des Krankenhauses R., den Chefarzt der Röntgenabteilung und die Bezirksbürgermeisterin von R. einen Schmerzensgeldanspruch hat herleiten wollen, war darüber zwar gemäß § 65 ArbGG trotz an sich gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Hs 1 VwGO, § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG, Art. 34 Satz 3 GG fehlender Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen zu befinden. Weshalb darin eine zielgerichtete Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts zu sehen sein soll, hat jedoch die Klägerin nicht einmal ansatzweise darzulegen vermocht. Dies um so weniger, als ihre Dienstaufsichtsbeschwerden nicht etwa unbeantwortet geblieben sind, sondern sie von der Senatskanzlei und der Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales und Frauen mit Schreiben vom 3. Januar bzw. 21. März 2001 (Ablichtungen Bl. 112 und 117 d.A.) begründete Antwort erhalten hat.

1.2.3 Der Klägerin steht kein Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 628 Abs. 2 BGB gegen die Beklagte zu 2 zu. Ein solcher Anspruch erfordert, dass die Voraussetzungen des § 626 BGB für eine außerordentliche Kündigung erfüllt gewesen sind (BAG, Urteil vom 8.8.2002 - 8 AZR 574/01 - AP BGB § 628 Nr. 14 zu II 2 b, cc der Gründe). Dies war vorliegend nicht der Fall.

Abgesehen davon, dass die Würdigung des Arbeitsgerichts, dass mangels einer Abmahnung kein wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB vorgelegen habe, gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO n.F. auch in der Berufungsinstanz nur eingeschränkter Überprüfung unterlag, weil es sich dabei um einen sog. unbestimmten Rechtsbegriff handelt und die Bewertung der für und gegen eine Unzumutbarkeit sprechenden Umstände weitgehend im Beurteilungsspielraum des Arbeitsgerichts als Tatsacheninstanz liegt, war dem Arbeitsgericht im Ergebnis ohnehin beizupflichten.

Dabei konnte sogar dahinstehen, ob die der Klägerin im Schreiben vom 15. Oktober 2001 angetragene Tätigkeit einer Funktionsärztin auf eine vertragsgemäße Beschäftigung gerichtet war, andernfalls die Ankündigung einer Einstellung der weiteren Gehaltszahlung auch ohne Abmahnung durchaus eine nachhaltige Verletzung der Hauptleistungspflicht der Beklagten zu 2 dargestellt hätte. Mit ihrer Kündigungsschutzklage hat die Klägerin indessen gerade gezeigt, dass ihr trotz Nichtbeschäftigung seit Ablauf der Kündigungsfrist die Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses durchaus zumutbar war. Daran hätte es auch nichts geändert, wenn sich das Beschäftigungsangebot der Beklagten zu 2 nicht auf die geschuldete Leistung bezogen hätte, dieses mithin auch nicht geeignet gewesen wäre, den bestehenden Annahmeverzug zu beenden, sondern allenfalls das sog. Verzugslohnrisiko gemäß § 615 Satz 2 BGB hätte verringern können (dazu BAG, Urteil vom 19.3.1998 - 8 AZR 139/97 - AP BGB § 613a Nr. 177 zu II 2 c der Gründe); dass die Tätigkeit einer Funktionsärztin unter den im Schreiben der Beklagten zu 2 vom 15. Oktober 2001 etwa unzumutbar war, hat die Klägerin bei ihrer Anhörung im Verhandlungstermin der Berufungsinstanz selbst nicht vorgebracht. Demzufolge konnte sie aus einer unterbleibenden oder nicht vertragsgemäßen Beschäftigung während des noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Kündigungsschutzprozesses infolge Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht eine Unzumutbarkeit dafür herleiten, zumindest noch die vertragliche Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Quartalsende einzuhalten.

2. Nebenentscheidungen

2.1 Die ohnehin zu weit gefasste Entscheidung der Vorinstanz über die Kosten des Rechtsstreits war auch in ihrem durch die Entscheidungsgründe auf das Teilurteil beschränkten Umfang aufzuheben, weil eine solche Teilkostenentscheidung keinesfalls mehr zulässig ist, wenn der Streitwert insgesamt über dem Grenzbetrag von 12.000,-- EUR in der Anlage 2 zum ArbGG liegt, weil eine solche Kostenentscheidung jedenfalls dann mangels Bestimmtheit keine innere Rechtskraft erlangte (Urteil der Kammer vom 6.4.2001 - 6 Sa 109/01 - zu 2 der Gründe im Anschluss an BAG, Urteil vom 18.10.2000 - 2 AZR 465/99 - BAGE 96, 95 = AP KSchG 1969 § 9 Nr. 39 zu III der Gründe). Das Arbeitsgericht wird im Schlussurteil oder ggf. in einem Ergänzungsurteil über sämtliche Kosten des Rechtsstreits erster Instanz zu befinden haben.

2.2 Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG für eine Zulassung der Revision waren nicht erfüllt.

Ende der Entscheidung

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